Sonntag, 11. März 2012

gehirnwäsche 2.0 - schweizer stimmen gegen mehr urlaub

spiegel berichtete am 11.03.2012, dass sich die schweizer in einer volksabstimmung mit einer 67%-igen mehrheit GEGEN einen gesetzlichen mindesturlaub von 6 wochen und FÜR den fortbestand der bisherigen 4 wochen mindesturlaub ausgesprochen haben.

die arbeitgeber loben verständlicherweise das abstimmungsergebnis und vor allem wie klug doch die schweizer seien, dass sie die wettbewerbsfähigkeit ihres landes nicht aufs spiel setzen.

den gesamten artikel gibts hier: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,820637,00.html

vielleicht hätte man die schweizer gleich noch fragen sollen, ob auch 2 wochen urlaub reichen, ob sie bloß noch die hälfte verdienen wollen, ob sie gerne bis 75 arbeiten wollen und ob man als rentnerhöchstalter 85 festlegen solle.

um es in ein wort zu fassen:

FASSUNGSLOS...

habe zur kenntnis genommen, wie gehirngewaschen die menschheit mittlerweile ist. die banker (lies: die eigentümer der banken) haben es geschafft, der menschheit zu vermitteln, dass ARBEIT das höchste ziel des lebens ist. dass arbeit den menschen vom tier unterscheide. und dass wettbewerbsfähigkeit das höchste gut einer gesellschaft ist. damit wird auf dem ganzen erdball das fussvolk in angst und schrecken versetzt: wenn ihr nicht länger, besser, härter arbeitet und weniger lohn, urlaub und freizeit akzeptiert, dann gehen wir nach china, in die slovakei oder wasweissichwohin.

es wird allerhöchste zeit, dass die menschen erkennen, dass der feind nicht an irgendeiner grenze steht, sondern im glaspalast auf seinem rechner irgendwelche kurs- und renditekurven anglotzt. wobei ich jetzt gar nicht den arbeitgeber meine, sondern wiederum die bankster, deren zinsbasiertes schuldgeldsystem die ganze welt in einen hoffnunglosen wettlauf um die zinsen schickt, in dem es nur einen sieger gibt: die bank.

mehr dazu im geldschöpfungspost:

http://bettercentury.blogspot.com/2011/12/geldschopfung-ein-unvollkommer-prozess.html

Samstag, 10. März 2012

wenn die presse krieg fordert - ein ausflug ins strafrecht


in der deutschen presselandschaft häufen sich artikel, die mehr oder minder unverholen militärische aktionen gegen den iran bzw. in syrien protegieren. ein unschönes beispiel war kürzlich in der zeit zu finden, als sich herausgeber josef joffe sowie herr jan ross die ehre gaben:


ich hab mir mal die frage gestellt, inwiefern dieser und ähnlich gelagerte artikel strafrechtlich relevant sein könnten.

auf anhieb fallen mir folgende tatbestände ein, die ich im folgenden einer summarischen prüfung unterzogen habe:

§ 80a StGB - Aufstacheln zum Angriffskrieg
§ 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges
§ 130 StGB - Volksverhetzung
§ 131 StGB - Gewaltdarstellung
§ 6 Völkerstrafgesetzbuch - Völkermord
§ 7 Völkerstrafgesetzbuch - Verbrechen gegen die Menschlichkeit

für alle, die keine zeit oder keine lust haben, sich durch die §§ zu arbeiten:

meines erachtens erfüllen zeitungsartikel, die militärische interventionen gegen bzw. in souveränen staaten fordern, protegieren oder gutheißen die tatbestände § 80a StGB, § 131 StGB und stellen eine versuchte anstiftung zu § 7 Völkerstrafgesetzbuch dar. interessant wäre, ob irgendein staatsanwalt in deutschland den hintern in der hose hätte, dies auch so zu beurteilen.

im einzelnen:

§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

anmerkung: zeitungsartikel, die einen krieg fordern bzw. für notwendig erachten, dürften den tatbestand des § 80a stgb erfüllen. selbst wenn in den artikeln lediglich ein eingreifen der usa gefordert wird (was für sich allein genommen den tatbestand nicht erfüllt), so dürfte aufgrund der wahrscheinlichen beteiligung der nato und damit auch deutschlands zumindest bedingter vorsatz gegeben sein.

§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

anmerkung: tatbestand wohl nicht erfüllt; "vorbereiten" ist mehr als "aufstacheln" - sonst wäre der 80a stgb überflüssig.


exkurs "angriffskrieg"

Art 26 GG 
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

"Angriffskrieg bezeichnet die Kriegsführung eines Staates, bei der dieser als Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält." (zitat aus wikipedia)

exkurs ende

§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


anmerkung: tatbestand nicht erfüllt. schutzzweck des § 130 stgb ist das friedliche zusammenleben IM staat, daher im falle iran/syrien nicht erfüllt.

§ 131 Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

anmerkung: tatbestand erfüllt; kriegshetzeartikel verharmlosen unmenschliche und grausame gewalttätigkeiten. oder sollte krieg keine grausamen und unmenschlichen gewalttätigkeiten implizieren?

§ 6 Völkerstrafgesetzbuch - Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

anmerkung: tatbestand nicht erfüllt, da ein zeitungsartikel den tatbestand rein denklogisch nicht erfüllen kann. anstiftung oder beihilfe bzw. versuchte anstiftung/beihilfe m.e. ebenfalls nicht erfüllt, da ein "normaler" krieg von usa/nato sich nicht explizit gegen o.g. gruppen richtet.

§ 7 Völkerstrafgesetzbuch - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

anmerkung: tatbestand nicht erfüllt, weil ein zeitungsartikel nicht tatbestansmäßig sein kann. allerdings kommt m.e. eine versuchte anstiftung bzw. versuchte beihilfe in betracht, solange es noch nicht zum krieg gekommen ist; danach anstiftung/beihilfe.